Dipl.-Ing. Karsten Miener · Bausachverständiger
Sachverstand fängt da an, wo die Literatur aufhört Karsten Miener©

Wohnfläche bei einer Raumhöhe (unter Deckenbalken) von weniger als 2 Metern

Nach § 2 Absatz 1 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ergibt sich die Wohnfläche einer Wohnung aus der Grundfläche aller Räume die ausschließlich zu dieser gehören. § 3 Absatz 1 definiert die Grundfläche als das "lichte Maß" zwischen den Vorderkanten der Be-kleidungen der sie umschließenden Bauteile. Das Maß der Anrechenbarkeit in Abhängigkeit der "lichten Höhe" von Räumen und Raumteilen regelt § 4 der WoFlV. Hierbei kommt dem Begriff "lichte Höhe" eine zentrale Bedeutung zu.

Der Begriff "lichte" Raumhöhe beschrieb ursprünglich den Raum, der im (direkten) Licht (seiner Fenster) steht. Später übernahm die Schifffahrt und die Eisenbahn den Begriff, um die Durchfahrtshöhe von Brücken und mit dem Lichtraumprofil den Querschnitt eines Tun-nels zu beschreiben, welcher von sämtlichen Hindernissen frei zu halten ist, um die Durchfahrt eines Verkehrsmittels zu gewährleisten.

Lichte Höhe Quelle: Wikipedia Deutschland (Bild oben und unten rechts), www.de-academec.com (Bild unten links)


Die lichte Höhe beschreibt somit die Raumhöhe, welche ohne jegliches vertikales Hindernis horizontal durchquert werden kann. Die lichte Höhe eines Raumes ergibt sich, wie das Oberste Verwaltungsgericht Polens in seinem Urteil Az. III FSK 590/21 vom 24. Mai 2022 treffend beschrieb, aus der Höhe, gemessen von Oberkante Fußboden bis zum untersten festen Konstruktionselement der Decke. Streitig könnte allenfalls sein, wie der Begriff lichte Höhe bei Scheinbalken (keine funktionelle, sondern lediglich gestaltende Funktion) auszu-legen ist. Da sich § 4 WoFlV ausdrücklich auf die Grundfläche von Räumen und Raumteile bezieht, ist ein Abzug allein der Fläche unter den Deckenbalken mit einer Höhe von weniger als 2 Metern auszuschließen. Denn die Deckenbalken schränken, so wie auch das Oberste Verwaltungsgericht Polens, in Aufhebung eines zuvor hierzu ergangenen Urteils entschied, die bestimmungsgemäße Nutzung des Raumes und sein Lichtraumprofil als Ganzes ein.

Räume mit einer lichten Höhe unter konstruktiven Deckenbalken von weniger als 2 Metern stellen baurechtlich kein Wohnraum dar, der zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. Sie sind somit entsprechend § 2 Absatz 3 Punkt 2 grundsätzlich nicht ohne weiteres auf die Wohnfläche anzurechnen. Allerdings behandelt das Bewertungsgesetz, abweichend von der Wohnflächenverordnung, auch Nutzflächen wie Wohnflächen, wenn diese tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Auf Grund ihrer lichten Höhe von weniger als 2 Metern sind solche Wohnräume jedoch entsprechend § 4 Punkt 2 WoFlV nur mit 50% ihrer Grundfläche anzusetzen.

Dieser Sachverhalt bietet ein großes Potential für Häuser - vornehmlich des neunzehnten Jahrhunderts - die nicht selten eine Raumhöhe unter statisch erforderlichen (konstruktiven) Deckenbalken von weniger als 2 Meter aufweisen, ihre Grundsteuerbelastung deutlich zu reduzieren.


Mehrwertsteuer auf Photovoltaik-Anlagen bis 30kWp bleibt dauerhaft bei 0%

Nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde der Nullsteuersatz auf PV-Anlagen bis 30 kWp und Stromspeicher nicht zeitlich befristet. Das ergibt sich laut BMF bereits daraus, dass der neue Steuersatz "0%" in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) als neuer Absatz (3) eingefügt wurde, während die befristeten Steuerermäßigungen im Gesetz ausdrücklich mit Endterminen versehen sind.
Zudem müssen Betreiber von PV-Anlagen, auf die sowohl die Einkommensteuerbefreiung, als auch die Umsatzsteuerbefreiung zutrifft, laut BMF ihre Photovoltaik-Anlage nicht mehr steuerlich beim Finanzamt anmelden.

  

Anspruch auf (Differenz-) Kindergeld bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz

Mit Urtei lII R 32/11 vom 12.09.2013 entschied der BFH, das mit ihren Kindern in Deutschland wohnende Eltern, die beide in der Schweiz arbeiten, weiterhin Anspruch auf Kindergeld in der in Deutschland üblichen Höhe haben. Der nach den §§ 62 ff. EStG bestehende Kindergeldanspruch des nach dem EStG (vorrangig) Anspruchsberechtigten entfällt nicht dadurch, dass er gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Es ist ein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 574/72 auf die Differenz zwischen dem in der Schweiz gezahlten und einem höheren deutschen Kindergeld gegeben.


Zinsen für eine bereits verkaufte Immobile können Werbungskosten sein

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. IX R 67/10) können Zinsen für ein Darlehen zum Kauf oder Bau einer vermieteten Wohnung oder eines vermieteten Hauses auch nach dem Verkauf der Immobilie noch Werbungskosten sein, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um das Darlehen zu tilgen.


Studenten und Zeitsoldaten können Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe steuerlich absetzen

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer (Entfernungskilometer = nur der Hinweg, nicht aber der Rückweg) als Werbungskosten abziehbar. Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen) angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.

Hieran hält der BFH nicht länger fest!

Auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Deshalb hat der Bundesfinanzhof

(BFH) in in seinem Urteil vom 09.02.12, Az. VI R 42/11, die Fahrtkosten einer Studentin zur Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als vorweggenommene Werbungskosten in Form einer Dienstreise zum Abzug zugelassen. Mit Urteil vom 09.02.12, Az. VI R 44/10, ließ der BFH auch die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu.

Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Aufwand für die Hin- und Rückfahrt zur Uni bzw. Hochschule tatsächlich getragen hat. Angesetzt werden können jetzt 30 Cent je gefahrenen Kilometer, und zwar für den Hin- als auch für den Rückweg. Da der Bundesfinanzhof die Lehrstätten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte ansieht, können Betroffene für die ersten drei Monate des Studiums außerdem Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung ansetzen. Die Kosten für ein Erststudium können allerdings nicht steuerlich geltend gemacht werden, sondern nur für Fortbildungen oder ein Zweitstudium. Ausnahme: Wer schon eine Ausbildung abgeschlossen hat und danach ein Studium aufnimmt, kann die Kosten auch absetzen - obwohl es sein Erststudium ist.

Auch Studenten, die noch kein Einkommen haben, können profitieren: Sie müssen dafür beim Finanzamt einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Für jedes Jahr sammeln sie dann die Kosten, die durch Fahrten entstehen, als Verluste an. Die werden eingelöst, wenn sie nach dem Studium eigenes Geld verdienen, dann müssen sie weniger Steuern zahlen. Wichtig ist dabei, dass Studenten nicht nur die Belege sammeln, sondern jedes Jahr eine eigene Steuererklärung abgeben.


Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Der BFH geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten -ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung- dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen. Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (BFH-Urteile vom 1. Februar 2001 III R 22/00, BFHE 195, 144 und vom 3. Dezember 1998 III R 5/98, BFHE 187, 503). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten (BFH-Urteil in BFHE 195, 144). Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476), also medizinisch indiziert sind. Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten (s. dazu BFH-Beschluss vom 15. November 1999 III B 76/99).